|
Abkommen
Die königliche Regierung
von Kambodscha
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich Kambodscha beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2011 in Bonn vom 14. Dezember 2011 sowie die Zusagenote Nummer 153/11 vom 27. Dezember 2011-
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der königlichen Regierung von Kambodscha von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19 Millionen Euro für folgende Vorhaben zu erhalten:
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
(3) Die königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
Artikel 3
Die königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha erhoben werden.
Artikel 4
Die königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Seeund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
(1) Die im Abkommen vom 10. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben "Fonds für regionale Wirtschaftsentwicklung" vorgesehenen Zuschuss und Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 6 Millionen Euro reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Programm Landpolitik und Landmanagement“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 auch für dieses Vorhaben.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh
am
|