Abkommen
zwischen

der königlichen Regierung von Kambodscha

und

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über

Finanzielle Zusammenarbeit

2011

Die königliche Regierung von Kambodscha
und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ­

 

im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha,

 

im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,

 

im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,

 

in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich Kambod­scha beizutragen,

 

unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2011 in Bonn vom 14. Dezember 2011 sowie die Zusagenote Nummer 153/11 vom 27. Dezember 2011­-

 

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der königlichen Re­gierung von Kambodscha von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie­rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19 Millionen Euro  für folgende Vorhaben zu er­halten:

  1. Programm soziale Absicherung im Krankheitsfall III  bis zu 4 Millionen  Eu­ro, 
     

  2. Programm Landpolitik und Landmanagement  bis zu 3 Millionen Euro
     

  3. Programm ländliche Infrastruktur (RIP III)  bis zu 4 Millionen Euro
     

  4. Flutschädenbeseitigung an ländlicher Infrastruktur  bis zu 8 Millionen Euro

wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.

 

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kam­bodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden.

 

(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträ­ge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit­maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.

 

Artikel 2

 

(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be­stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts­vorschriften unterliegen.

 

(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner­halb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie­rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des

31. Dezember 2019.

 

(3) Die königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.

 

Artikel 3

 

Die königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch­führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha er­hoben werden.

 

Artikel 4

 

Die königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See­und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh­men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun­ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor­derlichen Genehmigungen.

 

Artikel 5

 

(1) Die im Abkommen vom 10. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepub­lik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zu­sammenarbeit 2009 für das Vorhaben "Fonds für regionale Wirtschaftsentwicklung" vorgesehenen Zuschuss und Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 6 Millionen Euro reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Vorhaben „Programm Landpolitik und Landmanagement“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und nunmehr als Fi­nanzierungsbeitrag gewährt. 

 

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. März 2010 zwi­schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der königlichen Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 auch für dieses Vorhaben. 

 

Artikel 6

 

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

 

Geschehen zu Phnom Penh am in zwei Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani­schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

 

Für die königliche Regierung
von Kambodscha

Für die Regierung der 
Bundesrepublik Deutschland