Abkommen

zwischen

der Königlichen Regierung von Kambodscha

und

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über

Technische Zusammenarbeit

2011

 

Die Königliche Regierung von Kambodscha

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland­

 

im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Kambodscha,

 

im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,

 

im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,

 

in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich Kambod­scha beizutragen,

 

unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2011 in Bonn vom 14. Dezember 2011 sowie in Ausführung der Abkommen vom 6. Mai 1994, 26. April 2004 und 14. Dezember 2010 ­–

 

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

(1) In Ausführung des Abkommens vom 6. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bun­desrepublik Deutschland und der Königlichen Regierung von Kambodscha über Techni­sche Zusammenarbeit werden folgende Vorhaben gefördert:

  1. Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheit;

  2. Programm Soziale Absicherung im Krankheitsfall II;

  3. Sicherung der Landrechte II;

  4. Unterstützung beim Aufbau eines Rechnungshofes III;

  5. Dezentralisierung und Verwaltungsreform IV;

  6. Targeting – Identifizierung armer Haushalte IV;

  7. Studien – und Expertenfonds

wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.

 

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal- und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzie­rungsbeiträge im Gesamtwert von 11 130 000 Euro (in Worten: elf Millionen einhundertdreißigtausend Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam­menarbeit (GIZ) GmbH.

 

(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha gewährleistet eine eigene aufgeschlüs­selte Haushaltsplanung zur Sicherung einer stetigen Durchführung der jeweiligen Vor­haben und stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftragenden Insti­tutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben notwendigen Leistungen erbringen.

 

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlichen Regie­rung von Kambodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden.

 

(5) Die Zusagen für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vorhaben und den in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammenarbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durch­führungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge abgeschlossen werden. Für diese Zusagen endet diese Frist, unbeschadet der Regelung in Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit­raum Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge abgeschlossen wer­den, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebunde­nen Teilbeträge.

 

Artikel 2

 

Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in einzelnen Durchführungs- sowie gegebenen­falls Finanzierungsverträgen festgelegt, die zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder noch zu beauftragenden Instituti­onen abgeschlossen werden. Die Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzie­rungsverträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor­schriften.

 

Artikel 3

 

(1) Die Königliche Regierung von Kambodscha befreit die im Auftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben gelieferten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile von Lizenzen, Zoll-, Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt eine unverzügliche Entzollung sicher. 

 

(2) Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die GIZ von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finan­zierungsverträge im Königreich Kambodscha entstehen.

 

Artikel 4

 

Das im Abkommen vom 26. April 2004 über Technische Zusammenarbeit genannte Vorhaben „Provinzentwicklungsprogramm Kampong Thom und Kampot, Phase II“ wird mit 820 000 Euro (in Worten: achthundertzwanzigtausend Euro) reprogrammiert und für das im Abkommen über Technische Zusammenarbeit 2009, unterzeichnet am 14. Dezember 2010, genannte Vorhaben „Programm Regionale Wirtschaftsentwicklung II“ eingesetzt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.

 

Artikel 5

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens vom 6. Mai 1994 über Technische Zusammenarbeit auch für dieses Abkommen.

 

Artikel 6

 

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. 

 

Geschehen zu Phnom Penh am in zwei Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind­lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

 

Für die königliche Regierung
von Kambodscha

Für die Regierung der 
Bundesrepublik Deutschland