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Abkommen
Die Königliche Regierung von Kambodscha im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Königreich Kambodscha und der Bundesrepublik Deutschland, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich
Kambodscha
beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2013 in Phnom Penh vom 4. Dezember 2013 und das Abkommen 2012 vom 20. Mai 2013 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungbeiträge in Höhe von 23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Königlichen Regierung von Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch andere Vorhaben ersetzt werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr 2013 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. (3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. Artikel 3 Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha erhoben werden. Artikel 4 Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 (1) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Königlichen Regierung von Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 in Artikel 1 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und Landmanagement“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Beitrag von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) reprogrammiert und für das „Programm Ländliche Infrastruktur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage des genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019. (2) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Königlichen Regierung von Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 in Artikel 5 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und Landmanagement“ reprogrammierte Finanzierungsbeitrag aus dem Zusagejahr 2009 wird mit einem Beitrag von 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) erneut reprogrammiert und für das „Programm Ländliche Infrastruktur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage des genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr 2009 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 9. August 2012 zwischen der königlichen Regierung von Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Finanziele Zusammenarbeit 2011 auch für das „Programm Ländliche Infrastruktur IV“. Artikel 6 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Geschehen zu Phnom Penh am in 23 Juli 2014 kambodschanischer, deutscher, und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des kambodschanischen und des deutschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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