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Abkommen
Die Königliche Regierung von Kambodscha im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Königreich Kambodscha und der Bundesrepublik Deutschland, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich Kambodscha beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2013 in Phnom Penh vom 4. Dezember 2013 sowie in Ausführung der Abkommen vom 6. Mai 1994, 14. Juni 2007, 14. Dezember 2010, 9. August 2012 und 20. Mai 2013 sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) In Ausführung des Abkommens vom 6. Mai 1994 zwischen der Königlichen Regierung von Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Technische Zusammenarbeit werden folgende Vorhaben gefördert:
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die in Absatz 1
genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal- und Sachleistungen sowie
gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge im Gesamtwert von 24 050 000 Euro (in
Worten:
vierundzwanzig Millionen fünfzigtausend Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit
der
Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. (3) Die Königliche Regierung von Kambodscha gewährleistet eine eigene aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer stetigen Durchführung der jeweiligen Vorhaben und stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftragenden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben notwendigen Leistungen erbringen. (4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Königlichen Regierung von Kambodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden. (5) Die Zusagen für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Vorhaben und den in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammenarbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge abgeschlossen werden. Für die Zusagen dieses Jahres endet diese Frist, unbeschadet der Regelung in Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge abgeschlossen werden, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge. Artikel 2 Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträgen festgelegt, die zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder noch zu beauftragenden Institutionen abgeschlossen werden. Die Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 3 (1) Die Königliche Regierung von Kambodscha befreit die im Auftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben gelieferten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile von Lizenzen, Zoll-, Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager- und Liefergebühren und stellt eine unverzügliche Entzollung sicher. (2) Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die GIZ von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- und gegebenenfalls Finanzierungsverträge im Königreich Kambodscha entstehen. Artikel 4 (1) Das im Abkommen vom 14. Juni 2007 über Technische Zusammenarbeit 2005 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben „Unterstützung der Gesundheitsreform“ wird mit 101 038,37 Euro (in Worten: einhunderteintausendundachtundreißig Euro siebenundreißig Cent) reprogrammiert. (2) Das im Abkommen vom 14. Juni 2007 über Technische Zusammenarbeit 2005 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben „Förderung der Rechte der Frauen“ wird mit 74 049,87 Euro (in Worten: vierundsiebzigtausendundneunundvierzig Euro siebenundachtzig Cent) reprogrammiert. (3) Das im Abkommen vom 14. Juni 2007 über Technische Zusammenarbeit 2005 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben „Identifizierung armer Haushalte“ wird mit 21 412,21 Euro (in Worten: einundzwanzigtausendvierhundertundzwölf Euro einundzwanzig Cent) reprogrammiert. (4) Die genannten Reprogrammierungen in Höhe von insgesamt 196 500,45 Euro (in Worten: einhundertsechsundneunzigtausenfünfhundert Euro und fünfundvierzig Cent) werden zusätzlich für das im Abkommen vom 14. Dezember 2010 über Technische Zusammenarbeit 2009 unter Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 genannte Vorhaben „Zugang zu Recht für Frauen“ verwendet. Gemäß Abkommen vom 14. Juni 2007 über Technische Zusammenarbeit 2005 Artikel 1 Absatz 5 entfällt diese Zusage, wenn die erforderlichen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge nicht bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sind. Artikel 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommens vom 6. Mai 1994 über Technische Zusammenarbeit auch für dieses Abkommen. Artikel 6 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Phnom Penh am 23 Juli 2014 in kambodschanischer, deutscher, und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des kambodschanischen und des deutschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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