Abkommen

zwischen

der Regierung des Königreichs Kambodscha

und

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über

Finanzielle Zusammenarbeit

2003

Die Regierung des Königreichs Kambodscha

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -

im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Kambodscha,

im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,

in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,

in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Königreich Kambodscha beizutragen,

unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 2003 -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des Königreichs Kambodscha und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15.000.000,-- EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu erhalten für die Vorhaben

  1. "Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur" bis zu 7.000.000,-- EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),

  2. "Stromübertragungsleitung Takeo-Kampot" bis zu 4.500.000,-- EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro),

  3. "Förderung von Klein- und Mittelbetrieben" bis zu 3.500.000,-- EUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro),

wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden.

(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.

(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.

Artikel 3

Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha erhoben werden.

Artikel 4

Die Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Phnom Penh am 26 April 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung des
Königreichs Kambodscha
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

 


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