Abkommen der Regierung des Königreichs Kambodscha und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
Finanzielle
Zusammenarbeit
Die Regierung des Königreichs Kambodscha
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geist der
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Konigreich Kambodscha,
im Wunsch, diese
freundschaftlichen Beziehungen dUTch partnerschaftliche Finanzielle
Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,
im Bewusstsein,
dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht,
zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Konigreich Kambodscha
beizutragen,
unter Bezugnahme
auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen 2009 in Phnom Penh vom 16. Oktober
2009
sind wie folgt
ubereingekommen:
Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des Königreichs Kambodscha von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19.000.000,-- EUR (in Worten:
neunzehn Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
1) "Programm soziale Absicherung im Krankheitsfall II" bis zu 6.000.000,--EUR (in Worten: sechs Millionen Euro), 2) "Fonds für regionale Wirtschaftsentwicklung" bis zu 6.000.000,--EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),
3)
"Programm ländliche
Infrastruktur (RIP II)" bis zu 7.000.000,-- EUR (in Worten: sieben Millionen
wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit
dieser Vorhaben festgestellt worden ist. 2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Konigreichs Kambodscha durch andere Vorhaben ersetzt werden. 3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. 2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen Wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017. 3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. Artikel 3 Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei den sich aus del Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am Tag
seiner Unterzeichnung in Kraft.
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